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Our General Business Terms are currently only available in German

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I. Inhalt und Abschluss der Lieferverträge
1. Für unsere Lieferbedingungen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Einkaufsbedingungen und andere Geschäftsbedingungen des Bestellers sind für uns unverbindlich, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Auftrag wird erst durch den Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung angenommen.

3. Sofern die Realisierbarkeit der Kundenspezifikationen oder Lösungsvarianten vor Vergabe des Auftrages geklärt werden sollen, sind alle Angaben, die wir vor endgültigem Abschluss der Untersuchung über Ausführbarkeit, technische Eigenschaften, Preise, Lieferzeit etc. machen, unverbindliche Schätzungen.

4. Für Inhalt und Umfang des Auftrages ist allein die Auftragsbestätigung maßgebend. Angaben über technische Daten, die wir vor oder im Zusammenhang mit der Auftragsbestätigung gemacht haben, sowie dem Besteller überlassene Unterlagen, Datenblätter, Abbildungen, Zeichnungen und Prospekte sind nur verbindlich, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Ohne eine solche Zusicherung handelt es sich bei den vorstehenden Unterlagen lediglich um Informationen für den Besteller, die keine Beschaffenheitsangaben des Auftragsgegenstandes darstellen.

5. Abweichungen von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen, ergänzende Vereinbarungen und Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Solche Vereinbarungen sowie nachträgliche Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Auch die Abweichung von der Schriftform bedarf erneut der Schriftform.

6. Wir behalten uns Konstruktionsänderungen vor, soweit diese nicht uns bekannte, wesentliche Interessen des Bestellers beeinträchtigen, die sich aus der uns bei Bestellung genannter Verwendung ergeben, und sie für den Besteller zumutbar sind.


II. Normen
Da unsere Liefergegenstände überwiegend im Ausland hergestellt werden, ist die Einhaltung von deutschen Normen, EG-Normen und VDE- Bestimmungen nicht gesichert. Wenn die Liefergegenstände diesen Bestimmungen entsprechen sollen, muss dies bei Auftragserteilung mit uns ausdrücklich vereinbart werden.


III. Dokumentation
Gebrauchsanleitungen, Benutzerhandbücher und andere Produktinformationen werden regelmäßig in englischer oder französischer Sprache ausgeliefert. Dokumentationen in deutscher Sprache gehören nur dann zum Auftragsumfang, wenn das ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.


IV. Preise
1. Für die Lieferung gelten die Listenpreise zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung, sofern nicht andere Preise vereinbart wurden.

2. Die Preise verstehen sich ab Lager Karlsbad oder ab Werk unseres Lieferanten. Die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer und ggf. die Verpackung und die Versandkosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

V. Lieferfrist, Verzug
1. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Die Frist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand vor Fristablauf bei unserem Lieferanten abgesandt wird.

2. Für die Einhaltung der Lieferfrist muss der Besteller uns rechtzeitig alle Angaben und Unterlagen für die Ausführung des Auftrages übergeben, eventuelle Unklarheiten der Unterlagen und Angaben klarstellen und alle erforderlichen Freigaben und Genehmigungen erteilen. Wird eine dieser Voraussetzungen verspätet erfüllt, wird die Lieferfrist angemessen (entsprechend) verlängert. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich nicht vor Erteilung der ggf. erforderlichen Export- und Importlizenzen.

3. Wenn wir von unserem Lieferanten nicht rechtzeitig oder nicht richtig beliefert werden, verlängert sich eine vereinbarte Lieferfrist um bis zu 4 Wochen. Wir werden den Besteller über eine solche Verzögerung unverzüglich unterrichten.
Die Lieferfrist verlängert sich ferner angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei von uns nicht zu vertretenden Umständen wie Mobilmachung, Krieg, Aufruhr und Betriebsstörung, wenn diese Hindernisse nachweislich die Fertigstellung oder Lieferung des Liefergegenstandes verzögern. Diese Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines Verzuges entstehen. Wir werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse dem Besteller unverzüglich mitteilen.

4. Wird die Lieferfrist aus anderen Gründen überschritten, als in Ziffern 2 und 3 genannt sind, und macht der Besteller glaubhaft, dass ihm aus der Verzögerung ein Schaden entstanden ist, dann kann er für jede vollendete Woche der Verspätung eine Verzugsentschädigung von 0,5 % insgesamt höchstens von 5 % des Lieferwertes derjenigen Teile der Lieferung verlangen, die der Besteller infolge der verspäteten Lieferung nicht in Betrieb nehmen konnte. Weitere Ansprüche des Bestellers wegen der verspäteten Lieferung sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, wenn wir die Lieferfristüberschreitung vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt aufgrund der gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.


VI. Lieferung, Versand, Gefahrübergang
1. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde und diese für den Besteller auch zumutbar sind. Teillieferungen gelten hinsichtlich Zahlungspflichten, Gefahrübergang und Gewährleistungspflichten als selbständige Leistungen.

2. Die Versendungsart, den Versandweg und die mit dem Versand beauftragte Firma können wir nach unserem Ermessen bestimmen, sofern der Besteller nichts anderes vereinbarte.

3. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung mit den Liefergegenständen unser Lager Verlust bzw. bei direktem Versand durch unseren Lieferanten dessen Lager oder Werk. Das gilt auch bei Verwendung eigener Transportmittel.


VII. Abnahme
Bei Sonderanfertigungen ist der Besteller verpflichtet, die Liefergegenstände abzunehmen, wenn sie den Spezifikationen entsprechen und keine wesentlichen Mängel aufweisen. Sie gelten als abgenommen, wenn der Besteller sie in Gebrauch genommen hat oder nicht spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Lieferung die Abnahme ausdrücklich verweigerte.


VIII. Zahlung
1. Die Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto Kasse zahlbar, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein Skontoabzug darf nur in Anspruch genommen werden, wenn alle fälligen Rechnungen bezahlt sind.

2. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Wir behalten uns ausdrücklich die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens vor.

3. Wechsel oder Scheck werden nur nach Vereinbarung und nur erfüllungshalber entgegengenommen. Diskont- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Für die rechtzeitige Vorlage übernehmen wir keine Haftung.

4. Werden vereinbarte Teilzahlungsraten nicht eingehalten, dann wird der Restkaufpreis sofort fällig. Wird uns ein Wechsel- oder Scheckprotest, eine Zahlungseinstellung oder ein sonstiges konkretes Anzeigen für eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Bestellers bekannt, dann können wir ohne Rücksicht auf eine evtl. vereinbarte Stundung sofort die Bezahlung aller offenen Forderungen verlangen. Außerdem können wir in diesen Fällen die Auslieferung weiterer bestellter Waren von einer Vorauszahlung des Kaufpreises abhängig machen.

5. Die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes mit Gegenforderungen, die von uns bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt sind, sind ausgeschlossen.


IX. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Liefervertrag einschließlich Nebenforderungen sowie bis zur Bezahlung aller anderen Warenlieferungen und sonstigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Der Eigentumsvorbehalt erlischt mit jedem vollständigen Kontoausgleich an den bis dahin gelieferten Waren.

2. Über Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstige Gefährdungen unseres Eigentums durch Dritte hat der Besteller uns sofort zu benachrichtigen und uns Abschriften der zugehörigen Unterlagen (Pfändungsprotokolle etc.) zu überlassen. Die Kosten einer Intervention unsererseits trägt der Besteller.

3. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im Rahmen des ordnungsmäßigen Geschäftsganges zu verarbeiten und unter Beachtung von Exportkontrollen weiter zu veräußern.

4. Im Falle der Verarbeitung, Vermischung und Verbindung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware, tritt der Besteller die daraus entstehenden Forderungen gegen Dritte in der Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Waren an uns ab. Der Besteller ist ermächtigt, diese Forderungen für uns beim Dritten einzuziehen. Der Widerruf dieser Einziehungsermächtigung ist jederzeit möglich.

5. Die gelieferten Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.

6. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 25 %, dann werden wir auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl die überschießenden Sicherheiten freigeben.


X. Gewährleistung und Gewährleistungsfrist
1. Wir gewährleisten, dass die Liefergegenstände nach dem jeweiligen Stand der Technik frei von Fehlern sind.

2. Soweit die Liefergegenstände nach Spezifikationen des Bestellers hergestellt oder geliefert wurden, wird über die Einhaltung der Spezifikationen hinaus keine Gewähr dafür übernommen, dass die Liefergegenstände für die beabsichtigte Anwendung geeignet sind.

3. Die Spezifikationen und Angaben über Produkteigenschaften in der Auftragsbestätigung sowie in dem Besteller überlassenen Unterlagen, Datenblättern, Abbildungen, Zeichnungen und Prospekten dienen der allgemeinen Information des Bestellers. Sie stellen nur dann eine konkrete Beschaffenheitsangabe dar, wenn sie von uns ausdrücklich als solche bezeichnet werden oder schriftlich als Beschaffenheitsangabe vereinbart worden sind.

4. Wir übernehmen keine Gewähr für Fehler und Schäden, die aufgrund ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, Nichtbeachtung von Anwendungsanweisungen, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung sowie aus Änderungen, Reparaturversuchen und anderen Eingriffen in den Liefergegenstand entstanden sind, die der Besteller ohne unsere Zustimmung und Mitwirkung vorgenommen hat oder vornehmen ließ.

5. Der Besteller hat den Liefergegenstand unverzüglich nach Empfang der Lieferung zu untersuchen und uns alle erkennbaren Mängel sofort schriftlich anzuzeigen - spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Empfang der Lieferung. Wird die Mängelanzeige nicht rechtzeitig an uns abgesandt, dann gilt der Liefergegenstand im Hinblick auf diese Mängel als genehmigt und Mängelansprüche sind ausgeschlossen.

6. Der Besteller hat uns die gerügten Liefergegenstände zurückzusenden. Solange uns keine Gelegenheit gegeben wird, uns vom Vorliegen eines Mangels zu überzeugen, können uns Mängel nicht entgegengehalten werden.

7. Wenn die Mängelrüge rechtzeitig erhoben und berechtigt ist, dann werden wir die mangelhafte Ware nach unserer Wahl entweder nachbessern oder nachliefern. Falls die Nachbesserung zweimalig fehlschlägt, kann der Besteller die Minderung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. 8. Die Mängelgewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung der mangelhaften Ware.


XI. Haftung
Wir haften im Rahmen von Schadenersatzansprüchen - außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit - nur für den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. In Fällen einer gesonderten schriftlichen Beschaffenheitsangabe der Ware haften wir nur insoweit, als die Beschaffenheitsangabe den Zweck verfolgte, den Käufer gerade gegen den eingetretenen Schaden abzusichern. Eine weitergehende Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen. Wir haften für Mangelfolgeschäden lediglich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei arglistigem Verschweigen. Die Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (sog. Kardinalspflichten) bleiben von den vorstehenden Ausschlüssen unberührt.


XII. Rücktritt und Entschädigung für nicht ausgeführte Bestellungen
1. Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn uns eine Zahlungseinstellung, die Eröffnung des Konkurs- oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens, die Ablehnung des Konkurses mangels Masse, Wechsel- oder Scheckproteste oder andere konkrete Anhaltspunkte für eine Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers bekannt werden. Ergänzend gelten die gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt.

2. Wenn wir vom Vertrag zurücktreten oder wenn die Bestellung aus Gründen nicht ausgeführt wird, die der Besteller zu vertreten hat, dann hat der Besteller an uns für unsere Aufwendungen und den entgangenen Gewinn eine pauschale Entschädigung von 10 % des Kaufpreises zu zahlen. Die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren oder auch höheren Schadens durch die Parteien bleibt unberührt. Die bereits gelieferten Waren sind ordnungsgemäß zu zahlen.


XIII. Eigentum und Urheberrechte an Unterlagen
An Zeichnungen, Skizzen, Spezifikationen, Mustern und Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen behalten wir unser Eigentum- und Urheberrecht. Sie dürfen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen, Spezifikationen, Muster und entsprechende Unterlagen sind uns einschließlich aller gefertigten Kopien und Abschriften auf Verlangen sofort zurückzusenden, solange uns kein Auftrag erteilt ist. Diese Bestimmungen gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; jedoch dürfen wir solche Unterlagen unseren Lieferanten für die Abgabe von Angeboten und Ausführung der vereinbarten Lieferung oder Leistung überlassen.


XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit, anwendbares Recht
1. Als Erfüllungsort für alle beiderseitigen aus dem Vertrage geschuldeten Leistungen wird unser Sitz in 76307 Karlsbad vereinbart.

2. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern und mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird als Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Scheckklagen unser Sitz in 76307 Karlsbad vereinbart; wir sind auch berechtigt am Sitz des Bestellers zu klagen.

3. Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Liefervertrages oder dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen weiterhin wirksam und verbindlich. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, mit der der wirtschaftliche Zweck der unwirksamen Bestimmung soweit als möglich erreicht wird.

4. Im grenzüberschreitenden Lieferverkehr gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts.

Stand: April 2002

You can here download the German version of our General Sales Terms.

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